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Erbschaftssteuern beim deutsch-südafrikanischen Erbfall

Story-Highlights
  • Steuerpflichtiger Vermögensübergang
  • Problematik der Doppelbesteuerung
  • Vermeidung der Doppelbesteuerung
  • Steuerfreibeträge und Steuersätze
  • Verfahren zur Erklärung der SA Erbschaftssteuer

Immer mehr Deutsche erfüllen sich den Traum von einer Immobilie in Südafrika oder verlagern ihren Wohnsitz nach Südafrika. Im Todesfall können daher auch bezüglich der Erbschaftssteuer beide Länder tangiert werden und sich aufgrund der verschiedenen Rechtsordnungen eine massive Doppelbesteuerung ergeben.

Während die deutsche Erbschaftsteuer auf dem System der Erbanfallsteuer beruht und damit an den konkreten Erwerb des jeweiligen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmers oder sonstigen Erwerbers anknüpft, erhebt Südafrika die Erbschaftsteuer als Nachlasssteuer auf das hinterlassene Vermögen als Ganzes und nimmt damit eine Art Abschlussbesteuerung des Erblassers vor. Zusätzlich besteuert Südafrika die im Vermögen enthaltenen Wertzuwächse im Rahmen der Einkommensteuer (Capital Gains Tax).

Steuerpflichtiger Vermögensübergang 

Die südafrikanische Erbschaftssteuer wird auf den Vermögensübergang von Todes wegen erhoben. Hinzugerechnet werden Schenkungen auf den Tod und Lebensversicherungsleistungen.

Steuerpflicht in Südafrika und Problematik der Doppelbesteuerung

Der gesamte Nachlass, auch die im Ausland befindlichen Teile, unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn der Erblasser bei seinem Tod in Südafrika wohnhaft (resident) war.

Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz in Südafrika, entsteht eine beschränkte Steuerpflicht auf das in Südafrika vorhandene Vermögen. Hiervon werden wiederum ausgenommen:

  • Rechte an Immobilien
  • im Ausland belegene bewegliche Gegenstände
  • Ansprüche, welche nicht vor einem Gericht von Südafrika geltend gemacht werden können
  • Goodwill, Lizenzrecht, Patente, Designrechte, Markenzeichen, Urheberrechte oder ähnliche Rechte, welche nicht in Südafrika registriert oder zwangsweise durchsetzbar sind und nicht zu einem in Südafrika steuerbaren Unternehmen gehören
  • Aktien oder Geschäftsanteile an einer juristischen Person, welche kein Unternehmen ist
  • Aktien oder Geschäftsanteile an einem Unternehmen, deren Übertragung in Südafrika nicht registriert werden muss.

In Deutschland besteht unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes Inländer ist. Als Inländer gelten alle Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, bei deutschen Staatsangehörigen aber auch noch bis zu fünf Jahren nach ihrem Wegzug aus Deutschland. 

Hat der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen Wohnsitz in Südafrika, jedoch noch Teile seines Nachlasses in Deutschland, so führt dies zu einer Doppelbesteuerung. Denn hinsichtlich des in Deutschland befindlichen Vermögens besteht eine beschränkte Steuerpflicht. 

Sollte der deutsche Erblasser mit Wohnsitz in Südafrika bis zu fünf Jahre nach seinem Wegzug versterben, kann sowohl in Südafrika als auch in Deutschland eine unbeschränkte Steuerpflicht bestehen.

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Zwischen Deutschland und Südafrika besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaftssteuer. Nach südafrikanischem Recht kann die Doppelbesteuerung unter Umständen aber durch Anrechnung vermieden werden.

Auch Deutschland lässt die Anrechnung im Ausland gezahlter Steuer unter den Voraussetzungen des § 21 ErbStG zu.

Die in Südafrika gezahlte Erbschaftsteuer kann daher oft ganz oder teilweise auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet werden und umgekehrt. Erforderlich sind hierfür entsprechende Anträge des Steuerpflichtigen. Auch sollten die Voraussetzungen der Anrechnungsvorschriften im Detail überprüft werden.

Die südafrikanische Capital Gains Tax kann beispielweise nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, da sie keine der deutschen Erbschaftssteuer vergleichbare Steuer ist.

Steuerfreibeträge und Steuersätze

Auch hinsichtlich der Höhe und Ausgestaltung der Steuerfreibeträge und Steuersätze bestehen gravierende Unterschiede. Im Gegensatz zur deutschen Erbschaftssteuer gibt es in Südafrika einen pauschalen Freibetrag in Höhe von 3,5 Millionen Rand (rund 220.000,00 Euro). Der EDA (Estate Duty Act) gewährt zudem diverse Steuerbefreiungen. Die in der Praxis wohl wichtigsten sind:

Der Vermögensübergang von einem Ehegatten auf den anderen ist von der ED (Estate Duty) befreit. Lebenspartner und homosexuelle Partner sind Eheleuten insoweit gleichgestellt.

Schenkungen an eine natürliche Person bis 100.000 Rand (rund 6.500,00 Euro) im Steuerjahr.

Nach Section 4 e) ist Auslandsvermögen, dass der Erblasser bei erster Wohnsitzname in Südafrika bereits hatte oder welches ihm danach von einer Nichtresidenten Person geschenkt oder vererbt wurde.

Zuwendungen an den Staat / Gebietskörperschaft oder als gemeinnützig anerkannte Organisationen (Section 4 h).

In Südafrika wird, im Gegensatz zur deutschen Erbschaftssteuer, ein pauschaler Steuersatz in Höhe von 20 % des Betrages, mit dem der gesamte ungeteilte Nachlass den Freibetrag von 3,5 Millionen Rand überschreitet, erhoben.

Die Steuerauswirkungen eines Erbfalls sind daher auch in diesem Bereich nicht zu unterschätzen und setzen viel Vorbereitung und professionelle Hilfe voraus um Missverständnisse, Unklarheit und Fehler zu vermeiden.

Verfahren zur Erklärung der südafrikanischen Erbschaftssteuer

Zuständig für die Erklärung und die Abführung ist der Nachlassverwalter. Er berechnet die Steuer bei Erstellung des Verteilungsplans (L&D account). Er füllt dann das Formular aus und reicht es beim Nachlassgericht ein. Die Steuer ist in der Regel binnen eines Jahres zu erklären und zu zahlen.

Sie haben Fragen? Gleich Kontakt aufnehmen bei Rechtsanwalt Burkhardt Jordan

Quelle: www.anwalt.de

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